Allgemeine Geschäftsbedingungen Eigenmann AG
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») sind im Geschäftsver-kehr mit der Firma Eigenmann AG (Eigenmann AG Sanitär und Heizung und Eigenmann AG Bedachungen Spenglerei) und dem Bauherrn bzw. dem Besteller des Werkes oder auch Auftraggeber (nachfolgend «Bauherr») betref-fend die der Eigenmann AG offerierten bzw. auszuführenden Werkleistungen anwendbar. Durch Unterzeichnen des Werkvertrages oder durch Annahme der Offerte werden diese AGB Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Eigenmann AG und dem Bau-herrn. Diese AGB sind, sofern nicht explizit anders erwähnt, dem Hauptvertrag sowie all-fälligen Besonderen Bestimmungen in der Offerte hinsichtlich der Anwendbarkeit und dem Rang untergeordnet. Diese AGB können nur durch schriftliche Abrede wegbedungen werden.
2. Anwendbare Bestimmungen
Für die Ausführung der Arbeiten bzw. für die Erstellung des Werkes gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-verein (nachfolgend «SIA-Normen»). Insbe-sondere gilt SIA-Norm 118 für Bauarbeiten.
3. Arbeitssicherheit und Sicher-heitsvorkehrungen
Sicherheitsvorrichtungen wie Anschlagpunkte für Absturzsicherungen, Geländer, Dachauf-stiege, Gerüste oder Schneeräumung usw. sind unter Berücksichtigung der örtlichen Ge-gebenheiten gemäss der Bauarbeiterverord-nung (BauAV Art. 3 und Art. 8) und der loka-len Vorschriften so zu projektieren, dass eine gefahrenlose Erstellung des Werkes oder ein gefahrenloser Unterhalt des Daches möglich ist. Verantwortlich für die Planung, Berücksich-tigung, Anbringung und Erstellung aller Sicher-heitsvorrichtungen oder auch die vorgängige Schneeräumung ist der Bauherr. Eine Verzö-gerung der Ausführung der Werkleistungen durch die Eigenmann AG aufgrund ungenü-gender Sicherheitsvorrichtungen gehen voll-ständig zu Lasten des Bauherrn. Alle am Bau Beteiligten haben sich an die aktuellen SUVA Vorschriften zu halten. Diese sind jederzeit über www.suva.ch einsehbar. Sollten diese durch die am Bau Beteiligten nicht eingehalten werden, sind die jeweiligen Akteure selbst für alle daraus entstehenden Folgen haftbar. Aus Gründen der Sicherheit und des ungehinderten Betriebsablaufs sind im Arbeitsbereich der Eigenmann AG keine Materialdeponien anzu-legen. Material, welches nicht der Eigenmann AG gehört und den Betriebsablauf stört bzw. die Sicherheit der Arbeitnehmenden der Ei-genmann AG gefährdet, werden auf Kosten des Bauherrn entfernt.
4. Offertstellung, Änderungen und Mehraufwand
4.1 Allgemein
Die Offerte wurde anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Pläne, welche im Zeitpunkt der Offertstellung vorhanden waren oder anhand der Informationen, welche durch die persönliche Besichtigung durch die Eigen-mann AG gesammelt wurden, erstellt. Stellt sich während oder bereits vor der Erstellung des Werkes heraus, dass sich die Unterlagen und Pläne bzw. die Voraussetzungen oder Bedingungen, welche als Grundlage zur Wer-kerstellung dienen, geändert haben und könn-ten daraus Mehr- oder Minderkosten resultie-ren, so wird die Eigenmann AG dies dem Bau-herrn vor Ausführung allfälliger Zusatzarbeiten anzeigen und wenn verlangt, eine Nachtrags-offerte schriftlich einreichen.
4.2 Pauschalangebote
Mehrleistungen können ohne vorhergehende Information des Bauherrn mit Minderleistungen verrechnet werden. Werden ausschliesslich Mehrleistungen erbracht, so können diese ohne vorherige Anzeige an den Bauherrn ver-rechnet werden, sofern sie sich im Rahmen von maximal 5% des gesamten Pauschalan-gebots befinden.
5. Mängelhaftung (Garantie)
5.1 Bestand und Dauer der Garantiefrist für Werkmängel
Sofern im Werkvertrag nichts anderes verein-bart wurde, gilt hinsichtlich dem Bestand und der Dauer der Garantiefrist für Werkmängel SIA-Norm 118.
5.2 Erweiterte Garantie
Die Erweiterung der Garantie für versteckte Mängel von fünf Jahren auf zehn Jahre ist nur möglich, wenn ein Unterhaltsvertrag geschlos-sen wurde. Die individuellen Bestimmungen sind im Wartungsvertrag zu regeln.
6. Haftung
6.1 Haftung für bereits erstellte Werkteile
Die Schutzmassnahmen für neue bzw. bereits erstellte Werkteile (wie insbesondere Fenster-bänke, Fensterzargen, Mauerabdeckungen oder auch Oberlichtkuppeln usw.) ist vor der unerlaubten Beschädigung durch Dritte (bspw. durch andere am Bau beteiligte Unternehmen) während der Bauphase (das heisst, die Zeit, bis das Werk vollständig und ordentlich vom Bauherrn abgenommen wurde) nicht in die Einheitspreise eingerechnet. Die Eigenmann AG weist auf die zu treffenden Schutzmass-nahmen und Gefahren hin. Auf Wunsch des Bauherrn erstellt die Eigenmann AG eine ent-sprechende Offerte. Handelt der Bauherr nicht entsprechend den empfohlenen Massnahmen, so entbindet er damit die Eigenmann AG von jeglicher Haftung hinsichtlich der Beschädi-gung von neuen bzw. bereits durch die Eigen-mann AG erstellten Werkteile durch Drittper-sonen. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Werkmängel, welche die jeweiligen Werk-teile betreffen.
6.2 Schutz vor Witterung während der Bauphase
Je nach Grösse und Umfang des zu erstellen-den Werks bzw. des Gesamtprojekts kann ein einfacher Witterungsschutz, wie insbesondere das Abdecken mit Planen oder das Anbringen von provisorischen Ablaufrohren oftmals kei-nen ausreichenden, dauerhaften und sicheren Schutz vor Witterung bieten. Auf Wunsch des Bauherrn oder im Falle von grossen und um-fangreichen Projekten wird die Eigenmann AG entsprechende Massnahmen zum Schutz vor Witterung (inkl. Winterbaumassnahmen) und dem kontrollierten Ableiten von Wasser offerie-ren. Entscheidet sich der Bauherr gegen diese Massnahmen, so wird die Eigenmann AG den Bauherrn auf die entsprechenden Gefahren hinweisen. Die Eigenmann AG übernimmt keine Haftung für Schäden, welche aus einem dem Bauherrn bekannten, ungenügenden Witterungsschutz resultieren. Für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Ha-gelschlag, Wind, usw. ist ferner die kantonale oder private Gebäudeversicherung zuständig. Die Eigenmann AG empfiehlt das Abschlies-sen einer Bauwesenversicherung für die Dauer der Bautätigkeit, um für entsprechende Risiken ausreichend gedeckt zu sein.
6.3 Schutz persönlicher Gegenstände
Es ist Aufgabe des Bauherrn vor Baubeginn persönliche Gegenstände, Einrichtungen oder Ähnliches, welche bspw. wasser- oder schmutzempfindlich sind und welche sich noch auf der Baustelle befinden, zu entfernen oder vor Feuchtigkeit, Schmutz oder Beschädigung zu schützen. Werden diese nicht oder nicht ausreichend geschützt, so kann die Eigenmann AG weitere Massnahmen auf Kosten des Bauherrn anordnen. Entsprechende Mas-snahmen können bspw. die Nichtaufnahme der Arbeit oder das Wegbringenlassen der Gegen-stände sein. In jedem Fall übernimmt die Ei-genmann AG keine Haftungen für allfällige Schäden, wenn er den Bauherrn auf die Um-stände aufmerksam gemacht hat.
6.4 Schutz vor Schaden
Aufgrund der bestehenden Bausubstanz kön-nen auch bei sorgfältigen Rückbau- (Abbruch), Flachdach- oder Steildacharbeiten Erschütte-rungen auf die Unterkonstruktion nicht immer vermieden werden. Zusätzlich ist, durch das Fehlen der Wärmedämmung während der Bauphase, der Beton hohen Temperatur-schwankungen (Kälte/Wärme) ausgesetzt. Dadurch können Risse im Beton und Abplat-zungen am Grundputz oder der Innenverklei-dungen der Decke (Gips, Täfer usw.) entste-hen. Die Eigenmann AG wird den Bauherrn über mögliche potentielle Gefahren informieren und geeignete Massnahmen vorschlagen. Entscheidet sich der Bauherr gegen diese Massnahmen, so lehnt die Eigenmann AG jegliche Haftung für Schäden ab, welche dar-aus resultieren. Im Falle von Bohrungen und Durchbrüchen wird die Eigenmann AG den Bauherrn vorher über die geplanten Arbeiten informieren. Der Bauherr hat der Eigenmann AG die Durch-bruch- bzw. die Bohrstelle zu markieren oder über bestehende Leitungen (Wasser, Heizung, Elektro oder ähnliches) in Kenntnis zu setzen. Setzt der Bauherr keine Markierung oder ist es trotz Vorabklärungen nicht möglich die Leitun-gen zu eruieren so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leitungen verletzt werden. Die Eigenmann AG lehnt in diesem Falle jegli-che Haftung ab.
7. Verwendete Produkte & Baustoffe
Sofern nicht explizit anders schriftlich verein-bart, hat die Eigenmann AG Produkte- und Baustofffreiheit. Demnach können die verwen-deten Produkte/Baustoffe von denen in der Offerte bezeichneten Produkte/Baustoffe ab-weichen, sofern sie nicht von minderer Qualität sind.
8. Weitere Dienstleistungen
8.1 Baugesuche & Bewilligungen
Das Einholen eines Baugesuchs bzw. der Baubewilligung ist Sache des Bauherrn. Wünscht der Bauherr, dass die Eigenmann AG ein Baugesuch einreicht, so erfolgt dies in einem separaten Auftrag gegen Vergütung.
8.2 Förderbeiträge
Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen für energieeffizientes Bauen (Kostenorientierte Einspeisevergütung wie bspw. KEV, KLEIV, GREIV, EVS, kantonale oder kommunale För-derbeiträge usw.) oder andere kantonale und kommunale Förderbeiträge (oder ähnliches) einen Bestandteil der vertraglichen Vereinba-rung zwischen der Eigenmann AG und dem Bauherrn bilden, tritt die Eigenmann AG als Vertreter des Bauherrn gegenüber den zu-ständigen Behörden auf und wird die notwen-digen Anmeldeverfahren ausführen und beglei-ten. Der Bauherr stellt dazu die entsprechen-den notwendigen Vollmachten aus. Die Ei-genmann AG erteilt jedoch keine Sicherheit dafür, dass die Förderbeiträge oder die Bewil-ligungsverfahren durch die Behörden geneh-migt werden. Jegliche Korrespondenz bzgl. den Fördermittelanträgen geht immer über den Bauherrn. Der Bauherr ist für die entsprechen-de Weiterleitung an die Eigenmann AG ver-antwortlich. Die Haftung für die Anforderung von Förderbeiträgen durch die Eigenmann AG ist auf die durch den Bauherrn für diese Dienstleistung zu leistende Vergütung be-schränkt.
8.3 Sonderarbeiten
Sonderarbeiten wie bspw. Baustellenreinigung, Schnee- und Eisräumung Trocknungsarbeiten, oder Wasserabsaugen werden nach Aufwand branchenüblich verrechnet.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Termine
Die von uns genannten Termine verstehen sich als Richttermine. Wir setzen alles daran, die gewünschten Termine einzuhalten. Die Arbeiten sind witterungs- und von anderen Faktoren abhängig, welche die Eigenmann AG nicht beeinflussen kann. Demnach können Terminverschiebungen möglich sein. Unab-hängig des Wortlauts des Hauptvertrages, finden allfällige Vertragsstrafen (wie bspw. Konventionalstrafen) aufgrund der Nichteinhal-tung von Terminen keine Anwendung, sofern die Eigenmann AG keine Schuld trifft. Das gleiche gilt für allfällige Schadenersatzforde-rungen aufgrund einer zeitlichen Verzögerung. Anderweitige Vereinbarungen müssen schrift-lich abgefasst und den expliziten Ausschluss dieser Bestimmung bzw. der gesamten AGB vorsehen.
9.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Hauptver-trages unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Hauptvertrages nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für diese AGB.
9.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag und diesen AGB ist am Hauptsitz der Eigenmann AG.
9.4 Anwendbares Recht
Ausschliesslich anwendbares Recht ist Schweizer Recht unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen. Es gelten zudem die SIA-Normen (siehe Zifffer 2).
9.5 Verständniserklärung
Mit Annahme der Offerte bzw. Unterzeichnung des Werkvertrages bestätigt der Bauherr diese AGB gelesen und verstanden zu haben sowie jegliche für den Bauherrn allenfalls miss- oder unverständliche Passage mit der Eigenmann AG geklärt zu haben.
Version 01.07.2020
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